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Recht: Schutz der Käufer enorm gestiegen

Dr. Hartleb
Dr. Philip Schwartz

 

Gerade beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge an Verbraucher ist der Schutz der Käufer seit der Reform des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) enorm gestiegen. Nicht nur, dass die Gewährleistung in diesem Falle nicht ausgeschlossen werden kann, es ergibt sich aus den Vorschriften des BGB eine zeitlich befristete Beweislastumkehr im Gewährleistungsfall zugunsten des Verbrauchers.

Diese rechtliche Situation hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch eine aktuelle Entscheidung vom 12. Oktober 2016 nochmals verschärft. Der Auffassung des damaligen Berufungsgerichts, nämlich dass der nicht mehr aufklärbare Umstand, ob überhaupt ein Mangel vorlag und damit der am Gebrauchtwagen eingetretene Schaden auf diesen zurückzuführen war, gehe zu Lasten des Käufers, hat der BGH eine Absage erteilt.

Anders als die bis dahin gültige Rechtsprechung muss der Käufer nunmehr nach Auffassung des BGH weder den Grund für die Mangelhaftigkeit noch den Umstand beweisen, dass dieser dem Verkäufer, dem Autohaus, zuzurechnen ist. Vielmehr hat der Käufer lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass das erworbene Fahrzeug nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards entspricht, die nach dem Vertrag vernünftigerweise erwartet werden konnte. Deshalb muss der Käufer zukünftig weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache der vertragswidrige Zustand zurückzuführen ist, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Autohauses fällt.

Käufer muss nicht mehr den Nachweis erbringen

Damit nicht genug. Der BGH hat darüber hinaus auch festgestellt, dass dem Verbraucher die gesetzliche Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Ablieferung vorgelegen hat. Damit muss der Käufer nicht mehr den Nachweis erbringen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung hatte (latente Mangelursache). Vielmehr muss nach der neuen Rechtsprechung der Verkäufer den Nachweis erbringen, dass der aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretene mangelhafte Zustand entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs latent vorhanden war. Er hat also darzulegen und zu beweisen, dass eine Mangelursache zum Zeitpunkt der Ablieferung noch nicht vorhanden war, weil der Defekt erst später, zum Beispiel durch einen Bedienungsfehler, verursacht wurde und dem Autohändler damit nicht zuzurechnen ist.

Einen kleinen Fingerzeig gibt der BGH dem Autohändler, der Käufer kann „im Einzelfall“ gehalten sein, sich zu seinem Umgang mit dem Fahrzeug nach Ablieferung zu erklären. Was genau der Käufer dann vortragen muss, bleibt leider zukünftigen Entscheidungen vorbehalten.

Auch beim Neuwagenkauf das Käuferrecht gestärkt

Aber auch für den Neuwagenkauf hat der BGH nochmals das Käuferrecht gestärkt. Der Entscheidung vom 26. Oktober 2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Auslieferung eines Neufahrzeuges wies dieses einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Unstreitig war, dass es sich nur um einen geringfügigen Lackschaden handelte, der Käufer gleichwohl nicht bereit war, den Kaufpreis zu zahlen. Die Verkäuferin auf der anderen Seite war nicht bereit, das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen zu versetzen, sondern bot gegen Vorlage einer Original-Reparaturrechnung an, hiervon maximal 300 Euro zu übernehmen. Diesem Geschäftsgebaren erteilte der BGH eine Absage. Es oblag nicht dem Käufer, einen Reparaturauftrag für den Lackschaden zu erteilen, sondern die Verkäuferin hätte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko veranlassen müssen. Zudem war die Limitierung des Ersatzbetrages auf 300 Euro unangemessen, weil den Käufer das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.

 

AUTOR
Dr. Philip Schwartz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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(Beitrag aus dem Magazin Wirtschaftsstandort MG / Ausgabe Dezember 2016)