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Angebote im Internet

Rechtsanwalt Caspar Lenze Foto: Dr. Hartleb Rechtsanwälte

 

Viele Internetangebote wollen Händlern ausschließlich an Unternehmer richten. Dies geschieht häufig vor dem Hintergrund, dass damit die verbraucherschützenden Normen unter anderem nach den Fernabsatzbestimmungen und weitergehende Pflichtangaben nicht anwendbar sind und mögliche Beschränkungen der Gewährleistungsansprüche nur mit Unternehmern vereinbart werden können.

Das OLG Hamm hatte sich im Herbst 2016 in einer Entscheidung mit einem Internetangebot zu befassen, das ein Anbieter in das Internet eingestellt hatte und das sich nur an Unternehmer richten sollte (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16). Grundsätzlich stellt das Gericht in der Urteilsbegründung fest, dass eine Beschränkung eines Internetangebots nur an Gewerbetreibende möglich ist. Dies folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontrahieren zu wollen, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und damit der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern sichergestellt ist. Der Hinweis darf von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden.

Im Fall des OLG Hamm konnte sich der Unternehmer in dem Verfahren, das von einem Wettbewerbsverein angestrengt worden war, nicht auf seine Hinweise im Internet berufen. Hierbei hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass die auf der Internetseite angebrachten Hinweise, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, zwar nicht versteckt waren, aber durch die Positionierung und durch die den Hinweis überstrahlenden Fotos in den Hintergrund gerieten. Das auf der Anmeldeseite aufgeführte Feld „Firma“ war auch kein Pflichtfeld.

Auch wenn ein Unternehmer nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Bestellung ist. Auch der Hinweis auf der Internetseite, die AGB vor Abschluss des Bestellvorgangs zu akzeptieren, wurde – obwohl in den AGB nochmals auf den gewerblichen Nutzungsstatus des Käufers hingewiesen wurde – als nicht ausreichend gesehen, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden.

In diesem Zusammenhang stellt das OLG aber auch nochmals klar, dass der Verbraucher, der sich als Unternehmer ausgibt, den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf hierdurch nicht erschleichen kann. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit doch Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt. Doch auch hier gibt es eine Grauzone. Eine Anwältin in Berlin hatte im Fernabsatz eine Lampe gekauft. Die Lieferung erfolgte an ihre Büroadresse. Da ihr das Objekt nicht gefiel, widerrief sie den Kaufvertrag. Der Hinweis des Verkäufers, die Anwältin habe als Unternehmerin gehandelt, wurde vom Kammergericht nicht akzeptiert. Der Versand an die Kanzleianschrift sei nur deshalb erfolgt, weil die Anwältin dort besser postalisch zu erreichen war, ein Kauf als Unternehmerin sei damit aber nicht indiziert!

Den Gründen der Entscheidung des OLG Hamm kann aber auch entnommen werden, dass eine Rechtssicherheit dadurch herbeigeführt werden kann, dass der Käufer durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens seinen gewerblichen Nutzungsstatus bestätigen muss, bevor der Bestellvorgang abgeschlossen werden kann. Das ist – wie der Fall der Berliner Anwältin zeigt – auch und gerade in den Fällen wichtig, bei denen eine natürliche Person als Käufer auftritt, bei der der gewerbliche Status – wie zum Beispiel bei einer GmbH – nicht von vorne herein klar ist. Wer rechtssicher im Internet nur an Unternehmer verkaufen möchte, sollte die Beschränkung seines Angebots an diese Zielgruppe sehr deutlich machen, will er nicht am Ende des Tages eine böse Überraschung erleben.

 

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Autor: Rechtsanwalt Caspar Lenze
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