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Mobiles Arbeiten: Die Verantwortung des Arbeitnehmers

 

Mönchengladbach. Mobiles Arbeiten ist der aktuelle Trend im beruflichen Alltag. Die Corona-Pandemie hat die Akzeptanz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, verstärkt in den eigenen vier Wänden vom sogenannten Homeoffice aus zu arbeiten bzw. arbeiten zu lassen, enorm erhöht.

 

Damit einher gelten jedoch auch weiter bestimmte Rechte und Pflichten – für beide Seiten. Die Arbeitsform mobiles Arbeiten ist rechtlich bislang nicht definiert, wobei mit dem Begriff Homeoffice eigentlich der Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung gemeint ist. Der Arbeitgeber hat bei Telearbeit dafür Sorge zu tragen, dass seine Angestellten zu Hause adäquate Bedingungen vorfinden, um ihre Arbeit genauso erledigen zu können wie im Büro.

 

Jedoch handelt es sich bei der Möglichkeit in der Corona-Krise für eine beschränkte Zeit im „Homeoffice“ zu arbeiten, nicht direkt um Telearbeit. Mit dieser Arbeitsform wird in dieser außergewöhnlichen Situation Sicherheit geschaffen, sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Selbstverständlich sind die Arbeitnehmer dabei verpflichtet, berufliche bzw. vertrauliche Daten im heimischen Arbeitszimmer vor dem Zugriff anderer zu sichern. Dies gehört zur Eigenverantwortung der Arbeitnehmer, die beim Mobilen Arbeiten sehr viel größer ist als am Arbeitsplatz im Unternehmen.

 

„Gesetzgebung und moderne Arbeitsweisen sind
noch nicht miteinander in Einklang gebracht worden“
Caroline Hartmann-Serve

 

So gelten auch bei Mobiler Arbeit die aktuellen Arbeitszeitgesetze, auch wenn diese einem eigenverantwortlichen Umgang mit der Arbeitszeit nicht immer gerecht werden. So spricht beispielsweise die Aufsplittung der Arbeitsstunden, um diese über den gesamten Tag zu verteilen, möglicherweise gegen die Einhaltung einer Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach einem Arbeitstag. Dass dies den eigentlichen Vorteil, den das Mobile Arbeiten verspricht, konterkariert – nämlich die eigenverantwortliche Aufteilung der zu erledigenden beruflichen Aufgaben – ist nur ein Beispiel, dass Gesetzgebung und moderne Arbeitsweisen noch nicht miteinander in Einklang gebracht worden sind.

 

Schwierig gestaltet sich auch die Definition eines Arbeitsunfalls in den eigenen vier Wänden: Wer auf dem Weg vom Arbeitszimmer in die Küche stolpert, wo man sich einen Kaffee holen will – gilt dies als Arbeitsunfall? Fakt ist: Wer zu Hause im Homeoffice arbeitet, ist oftmals anderen Bedingungen ausgesetzt als im Unternehmen. Welche Wege gelten hier zum Beispiel als Betriebswege?

 

Dazu nimmt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) Stellung: Es entschied, dass beispielsweise der Sturz auf einer Kellertreppe zu Hause ein Arbeitsunfall im Homeoffice sein kann (Urteil vom 27.11.2018, B 2 U 28/17 R).

 

Der steigende Trend zum Mobilen Arbeiten wird diese und ähnliche Fragen in Zukunft verstärkt aufwerfen; sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind hier gut beraten, sich darauf einzustellen und eine Ergänzung zu den Bedingungen und Vereinbarungen bei Mobiler Arbeit zum Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.

 

 

DIE EXPERTIN
Caroline Hartmann-Serve ist Geschäftsführerin des Rechenzentrums Hartmann (RZH) und Mitglied der Vollversammlung der IHK Mittlerer Niederrhein. Ihr Unternehmen, gegründet vor über 50 Jahren, ist in der Region einer der größten Dienstleister für Personalwirtschaft, Lohn-/Gehaltsabrechnungen und Zeitwirtschaft. Als Partner für mittelständische und große Unternehmen bietet RZH Lösungen mit echtem Mehrwert. Für den Wirtschaftsstandort schreibt Caroline Hartmann-Serve als Expertin regelmäßig über Trends in Sachen Personalwirtschaft.
Foto: Andreas Baum

 

 

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„Mobiles Arbeiten: Die Verantwortung des Arbeitnehmers“
ist ein Beitrag aus der aktuellen Ausgabe
des Magazins Wirtschaftsstandort Mönchengladbach.
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