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Recht: Vorbeugen ist besser als haften

 

Mönchengladbach. Viele kleine und mittlere Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen haben häufig mehrere Fahrzeuge in ihrem Bestand, die von den Mitarbeitern zur Erledigung ihrer Aufgaben benutzt werden. Handwerksunternehmen, Pflegedienste oder kleinere Paketdienste haben in der Regel mehrere Fahrzeuge „auf der Straße“. Dabei ist die Größe der Unternehmen nicht so, dass ein Fuhrparkverantwortlicher sich um die Belange der Flotte kümmert.

 

Damit bleibt der „Chef“ – ob als Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH – Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und damit Adressat der Vorschriften, die die Haftung des Halters normieren. Die Mitarbeiter des Unternehmens sind regelmäßig nicht Halter des Fahrzeuges, auch wenn ihnen das Fahrzeug zur persönlichen Benutzung überlassen wurde. Nach der überwiegenden Rechtsprechung kommt es für die Frage, wer Halter ist, darauf an, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann.

 

Diese Kriterien werden regelmäßig ausschließlich vom Arbeitgeber erfüllt. Der Arbeitgeber kann sich auch seiner Haltereigenschaft nicht dadurch entziehen, dass er das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zulassen lässt.

 

Chef des Unternehmens – und der Fuhrparkflotte

Damit bleibt der ganze Strauß der Verantwortlichkeit für das Fahrzeug beim Arbeitgeber. Er muss regelmäßig überprüfen, ob der Mitarbeiter, dem das Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen wird, über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Denn § 21 StVG stellt unter Strafe, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

 

Der „Chef“ ist darüber hinaus für den Zustand des Fahrzeuges verantwortlich, das heißt, dass es verkehrs- und betriebssicher ist, so zum Beispiel die Reifen die erforderliche Profiltiefe aufweisen und das Fahrzeug mit solchen Pneus ausgestattet ist, die der Witterung entsprechen. Gleiches gilt für die Ausstattung des Fahrzeugs, angefangen von Warnwesten und Erste Hilfe-Ausstattung bis zu Einrichtungen für den sicheren Transport der Ladung.

 

Zwar kann der Arbeitgeber in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag den Mitarbeiter in die Pflicht nehmen, auf einen verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu achten und Mängel zu melden. Er kann sich jedoch im Falle eines Unfalles oder bei einem durch die Polizei festgestellten Mangel nicht dadurch exkulpieren, dass der Mitarbeiter seiner Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Man sollte sich deshalb als Arbeitgeber routinemäßig über den Zustand seiner Fahrzeugflotte informieren, indem man die Fahrzeuge in Augenschein nimmt und inspiziert. Vorbeugen ist besser als haften!

 

DER EXPERTE
Dr. Christoph Hartleb
Rechtsanwalt
vereidigter Buchprüfer
Dr. Hartleb Rechtsanwälte
Schwalmstraße 291 a
41238 Mönchengladbach
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www.dr-hartlebrechtsanwaelte.de

 

„Recht: Vorbeugen ist besser als haften“ ist ein Beitrag aus der aktuellen
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